Guten Tag,
nachdem ich jetzt in letzter Zeit mit dem Gedanken gespielt habe den Sponsorrang für ein Jahr zu kaufen sowie überlegt habe zwei Gutscheine für zwei "Bekannte" zu kaufen, habe ich mich auf der Shopseite umgesehen und bin auf folgendes gestoßen:
Ich muss persönlich sagen, dass mich diese Einschränkungen etwas gewundert haben, insbesondere die Befristung auf ein Jahr, da ich diese für ziemlich kurz halte. Auch, dass man diesen Gutschein nur für einen Kauf nutzen kann, hat mich sehr gewundert. Dies waren dann unter anderem auch die Gründe, weshalb ich mich gegen den Kauf solch eines Gutscheins entschieden habe (hätte neben dem Sponsorrang auch direkt einen Gutschein gekauft, um diesen später einzulösen, wenn ich meinen Rang verlängern möchte, so hätte Terraconia jetzt bereits das Geld zur Verfügung gehabt statt in einem Jahr).
Nun, mein Wunsch, könnt ihr bitte diese Einschränkungen anpassen?
Meiner Ansicht nach schrecken diese Einschränkungen auch einige potenzielle Gutscheinkäufer/innen ab.
Zusätzlich bin ich auf folgende Aussage der Verbraucherzentrale gestoßen:
Alles anzeigenIn der Mehrzahl der Fälle wird eine solche Befristung im Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, geregelt und ist meist rechtlich nicht zu beanstanden; denn man muss dem Händler zugestehen, seinen Warenbestand in bestimmten Zeiträumen zu kalkulieren.
Eine zu knapp bemessene Frist ist allerdings unwirksam, so dass Sie auch noch nach Fristablauf die Einlösung des Gutscheins verlangen können. Das Oberlandesgericht München hat in zwei Urteilen bereits festgestellt, dass ein Geschenkgutschein für einen Wareneinkauf bei einem Internethändler nicht auf ein Jahr befristet sein darf (Urteil vom 17.01.2008 (29 U 3193/07) sowie Urteil vom 14.04.2011 (29 U 4761/10)). In diesem Fall stelle eine nur einjährige Gültigkeitsdauer eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers da. Ist eine Gültigkeitsdauer zu kurz bemessen, gilt der Gutschein bis zur Verjährung.
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Auch wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, kann der Bon nicht unbegrenzt lange eingelöst werden. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Anschließend muss der Anbieter weder den Gutschein einlösen noch den darauf vermerkten Geldwert abzüglich seines entgangenen Gewinns erstatten. ...
Mit freundlichen Grüßen
HerrSandoros